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Das Problem ist meist, dass bei de Themen Recht/Finanzen/Datenschutz hier mit Halbwissen irgendwas herbeigeschwurbelt wird, was nicht lösungs-, sondern problemorientiert ist und damit eigentlich nur zur Verunsicherung beiträgt. Das betrifft im Übrigen nicht nur rein ehrenamtlich geführte Gruppen/Vereine. Dies vorausgeschickt, hier mal drei Quellen dazu, die sogar die kompletten Mitgliederlisten betreffen, nicht nur - wie in Eurem Fall - die Adressen der Funktionsträger, deren Daten aufgrund der Amtübernahme nochmals "leichter" zu handhaben sind.
Zitat Die Weitergabe durch Vereinsmitglieder untereinander ist nur dann erlaubt, wenn es im Rahmen der Vereinstätigkeit erforderlich ist (z.B. Mitteilung der Teamaufstellung oder der Einteilung in bestimmte Wettkampfklassen an Co-Mitglieder) oder wenn es etwa Teil des Vereinszwecks ist, eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen den Vereinsmitgliedern herzustellen und zu pflegen. Die Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder zur weiteren Verwendung für die Mitglieder untereinander sollte mit dem Hinweis erfolgen, dass diese nur für Vereinszwecke genutzt werden dürfen. |
Quelle: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-the...ine/#c2 504
Zitat Entspricht es dem Datenschutz, wenn die Mitgliederliste im Verein verteilt wird?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, doch in der Regel kann es durchaus vereinbar sein mit dem Datenschutz im Verein, die Mitgliederliste verfügbar zu machen. Bei Vereinen, deren Ziel in der Vernetzung seiner Mitglieder besteht, ist die Zulässigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO leicht ersichtlich. In anderen Fällen kann unter Umständen ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden. |
Quelle: https://www.datenschutz.org/verein/
Zitat Bei Vereinen, bei denen nach dem Vereinszweck eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen den Vereinsmitgliedern besteht oder bei denen die Pflege des persönlichen Kontakts der Vereinsmitglieder einen wesentlichen Bestandteil des Vereinszwecks darstellt, kann die Weitergabe einer Mitgliedsliste grundsätzlich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO erfolgen (Geschäftszweck des Vereins und kein Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern). Indiz für eine persönliche Verbundenheit kann eine geringe Mitgliederanzahl sein. |
Quelle: https://www.engagiert-in-nrw.de/sites/default/file...di_nrw. pdf
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www.buendische-termine.de |
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Beitrag vom 15.11.2021 - 11:31 |
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Uta |
14.11.2021 - 21:08 |
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HEINO |
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