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16 Beiträge in diesem Thema (offen)
Autor
Beitrag
bruno l. ist offline bruno l.  
143 Beiträge
Mein Wissen zu dem Thema beschränkt sich zwar auch nur auf ein schmales Büchlein "Musikrecht für Anfänger", das ich vor einigen Jahren gelesen habe, aber bei mir ist folgendes hängengeblieben (und ich versuche das mal auf den Rahmen "bündischer Singewettstreit" zu münzen):

Zunächst einmal darf man Lieder aufführen, auch wenn man nicht deren Urheber ist ("covern"). Dafür gibt es dann ja die berüchtigten GEMA-Listen, die der Veranstalter einreichen muss. Im Idealfall landet dann das Geld, das von der GEMA eingetrieben wurde, beim Urheber der Lieder, die vorgetragen wurden. Im Realfall dürfte das eher selten so sein.

Die Rechte an der Audio- und visuellen Aufzeichnung liegen sowohl beim Künstler als auch beim Veranstalter. D.h. der Künstler muss sein Einverständnis geben, wenn seitens des Veranstalters mitgeschnitten werden soll.
Unabhängig davon dürfte der Künstler aber weiterhin ein Leistungsschutzrecht an den Aufnahmen haben, insbesondere wenn diese vervielfältigt werden (z.B. auf CD gepresst oder gebrannt).
Ist der Künstler mit der Aufzeichnung grundsätzlich einverstanden, kann natürlich auch ein unbeteiligter Dritter mit der technischen Durchführung beauftragt werden. Was man dem dann für seine Arbeit zahlt, wird man mit ihm individuell ausmachen müssen.
Nochmal Stichpunkt Vervielfältigung: wenn es sich bei den aufgenommenen Liedern nicht um GEMA-freies Material handelt, werden an dieser Stelle Lizenzgebühren fällig. Zahlt man diese, kann man die CD aber rausbringen.
Interessant vielleicht für das Beräunertreffen: Auch der Download zählt als Vervielfältigung. Sollte beim Beräunertreffen also z.B. ein Urheber mit einem selbstgeschriebenen Lied antreten, der GEMA-Mitglied ist, so werden trotzdem GEMA-Gebühren fällig. Der Urheber kann das Vervielfältigungsrecht in dem Fall gar nicht mehr an die Ludwigstein abtreten, weil er das bereits an die GEMA abgetreten hat. Und die GEMA ist dann verpflichtet, die Lizenzgebühren einzutreiben.
Anders sieht es aus, wenn der Urheber kein GEMA-Mitglied ist: in diesem Fall müssen die Lizenzgebühren individuell verhandelt werden.
Auf jeden Fall reicht es nicht aus, einfach vom Einverständnis sowohl des Urhebers als auch des darbietenden Künstlers auszugehen, dass die Lieder a) mitgeschnitten und b) vervielfältigt werden.

Selbstverständlich kann der Veranstalter audiovisuelle Mitschnitte verbieten. Wie gut das klappt, kann sich jeder bei youtube anschauen.zwinkern
Im übrigen scheint es mir gängige Praxis zu sein, bei bündischen Veranstaltungen sehr leichtfertig mit Urheber- und Leistungsschutzrecht umzugehen. Der Beitrag von Holzwurm illustriert das ganz gut, finde ich.


Zum Abschluss nochmal direkt zu Teppichs Fragen:

4b) Natürlich kann auch jemand drittes sich um alles kümmern. Dieser braucht für den Mitschnitt das Einverständnis des Veranstalters und des Künstlers und für die Vervielfältigung das Einverständnis des Künstlers (Leistungsschutzrecht) und des Urhebers.

5) Wenn im Vorhinein alle Ansprüche ausgehandelt wurden, dürften diese im Nachhinein nicht wieder zurückgezogen werden. Die GEMA ist glaube ich sogar verpflichtet, gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr die Nutzungsrechte einzuräumen.



Beitrag vom 02.11.2012 - 03:13
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