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RE: Rechtliches aufem Lager |
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Zitat Original geschrieben von sadarji
Zitat Original geschrieben von verbatim
Aber so wie mir gesagt wurde, geht es noch nicht mal darum was die Eltern von ihr sagen, sonder was beispielsweise die Eltern von anderen Kindern sagen die sehen das wir uns küssen.
Wär das relevant wenn die Eltern von anderen da was sagen würde, wenn ihre Eltern damit einverstanden sind?
Könnte der Stammesvorstand dadurch iwelche probleme bekommen?? |
Wenn ihr eure Beziehung oder Freundschaft auf einem Lager öffentlich zelebrieren müsst und sogar billigend in Kauf nehmen wollt, dass euer Stammesvorstand deswegen vielleicht Probleme bekommt,
dann ist das weniger ein rechtliches Problem wie im Eingangspost geschrieben, sondern eher eine Frage der eigenen Reife und Erziehung. |
Wir wollen ja gar nicht das der Vorstand stress bekommt,
es geht nur darum das ich meine freundin auch mal auf dem Lager küssen möchte (<< was mir ja vom gesetzlichen her auch erlaubt ist)
ich wollte jetzt halt wissen ob das auf dem lager soviel anders ist.
Weil ich nicht einsehe das ich meine Freundin auf einem Pfadfinderlager nicht küssen darf!!!
PS: Bin Mitglied der DPSG!!!
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Beitrag vom 11.03.2009 - 22:33 |
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473 Beiträge
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Um um nun wieder etwas Ruhe in die geballte Ladung von Halbwissen zu bekommen:
Ein Abhängigenverhältnis im Sinne des 174 StGBgibt es bei uns nicht, denn die Jugendlichen sind uns nicht zur
a) Erziehung
b) Ausbildung
c) Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder, bei über 16 Jährigen zusätzlich,
d) im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet.
Das passt alles nicht. Hinzu käme bei über 16 Jährigen, dass die sexuelle Handlung unter Missbrauch der mit o.g. Verhältnisse verbunden Abhängigkeiten vorgenommen werden müsste. Echte Liebesbeziehungen werden hiervon nicht erfasst.
§ 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (also alles zwischen 14 und 18) kommt nur in Betracht, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wurde.
Passt nicht zu der Ausgangsfrage.
Die Varianten Entgelt oder fehlende Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung sind noch abwegiger.
Es würde sich bis hierhin auch nur derjenige Strafbar machen, der die Handlungen vornimmt (oder an sich vornehmen läßt, oder ... soviel Fantasie werdet ihr schon haben).
Ausnahme:
§ 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter 16 Jahren durch gewähren oder verschaffen von Gelegenheiten.
Gewähren ist das Zurverfügungstellen von Räumen; Verschaffen ist das Nachweisen oder Besorgen eines geeigneten Ortes zu eben dem Zweck. Extra Bums-Jurte ja, Lager am Waldrand Nein.
Was vielleicht auf zivilrechtlicher Ebene in Betracht käme, wäre eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Bei unter 16jährigen eher, bei über 16jährigen weniger. Ja, die dürfen tatsächlich Sex haben. Und man darf denen sogar "antikonzeptionell Mittel" zur Verfügung stellen
Ach ja, es ging in der Ausgangsfrage ums Küssen. Das ist natürlich was ganz anderes. KÜSSEN ist natürlich immer strengstens VERBOTEN!
Die Frage hinsichtlich Satzung:
Wäre echt Klasse, wenn ein am besten noch gemeinnütziger Verein, mit Vollgas den guten Artikel 2 Grundgesetz über den Haufen karren würde. Kuss und/oder Liebesverbot in der Satzung. Super Idee. 
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Dieser Beitrag wurde 7 mal editiert, zuletzt von Pato am 12.03.2009 - 23:21.
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Beitrag vom 11.03.2009 - 22:40 |
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Moderator 3537 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von Pato
Um um nun wieder etwas Ruhe in die geballte Ladung von Halbwissen zu bekommen:
Ein Abhängigenverhältnis im Sinne des 174 StGBgibt es bei uns nicht, denn die Jugendlichen sind uns nicht zur
a) Erziehung |
Die DPSG formuliert und erhebt allerdings in ihrer Bundesordnung einen eigenen Erziehungsanspruch, der auch öffentlich vertreten wird!
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" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
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Beitrag vom 12.03.2009 - 19:51 |
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473 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von Andir
Zitat Original geschrieben von Pato
Um um nun wieder etwas Ruhe in die geballte Ladung von Halbwissen zu bekommen:
Ein Abhängigenverhältnis im Sinne des 174 StGBgibt es bei uns nicht, denn die Jugendlichen sind uns nicht zur
a) Erziehung |
Die DPSG formuliert und erhebt allerdings in ihrer Bundesordnung einen eigenen Erziehungsanspruch, der auch öffentlich vertreten wird! |
Dieser "Erziehungsanspruch" deckt sich aber nicht mit dem Erziehungsbegriff des § 174 StGB.
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Beitrag vom 12.03.2009 - 21:10 |
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Wirklichkeitsferne §Paragraphen und eher nutzlose Theoriespiele .
Womit ich unsere Gesetzte nicht in Abrede stellen möchte, aber wieso sollte man im Lager irgendeine Rolle/Welt vorspielen, die mit der Realität nix am Hut hat.
Solange man niemanden stört oder belästigt, haben solche Fragen die Entscheidung der beiden "Betroffenen" zu sein - und nicht irgendwelcher Paragraphen oder Paragraphenreiter.
Ansonsten würde ich mir mal ernsthafte Gedanken um den Stand unserer Jugendarbeit machen.
Was natürlich nicht sein darf - das irgendwelche Teilnehmer für einige "intiemere Spielchen" in die Büsche verschwinden, aber das sollte eh klar sein...
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Glück ist ein verhexter Ort.
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Beitrag vom 12.03.2009 - 21:26 |
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Tut es einfach - ich erlaub´s ! 
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Leute, die alles "so" eng sehen, wollen sich auch mit dem Kopf überall durchdrücken ! |
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Beitrag vom 12.03.2009 - 22:21 |
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Zitat Original geschrieben von Christian
Wirklichkeitsferne §Paragraphen und eher nutzlose Theoriespiele .
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Nicht die Paragraphen sondern das hier vertretene Pseudowissen ist wirklichkeitsfern.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Pato am 12.03.2009 - 23:19.
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Beitrag vom 12.03.2009 - 23:19 |
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