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Satzungsbeispiele für einen Förderverein gesucht |
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Ich suche Satzungsbeispielen und Tips zum Verfahren, für die geplante Gründung eines Fördervereins auf Stammesebene.
Der Verein soll folgendes können:
1. Natürlich spenden sammeln.
2. Das bisher stammeseigene Material und Vermögen verwalten.
3. Nicht an den Bund, sondern an den Stamm gebunden sein, falls der Stamm (s. den endlos langen Faden dazu) mal irgendwann Lust bekommen sollte den Bund zu wechseln.
Wenn mir der eine oder andere mal seine Satzung zuschicken könnte, würde ich mich freuen. Wenn Ihr sonst noch gute Ratschläge habt, immer her damit.
Mit herzlichem Gut Pfad,
Markus
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Beitrag vom 23.09.2008 - 08:58 |
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303 Beiträge
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Wie putzig!
Über das Thema Förderverein habe ich mir gerade am Wochenende gedanken gemacht. Leider aber nicht in der Hinsicht, dass ich Dir helfen könnte, sondern in die Richtung, dass ich genau die gleiche Hilfe brauche .
Gruß
Quereinsteiger
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Sic transit gloria mundi! |
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Beitrag vom 23.09.2008 - 09:25 |
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Administrator 4028 Beiträge
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Hier die Satzung der Fördergemeinschaft Grauer Reiter e.V., die insbesondere für den Erhalt der Burg Hohenkrähen für die Jugendarbeit (und nicht nur für unseren Bund) gegründet wurde.
Der Passus, dass Satzungsänderung nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder - und nicht der anwesenden Mitglieder - durchgeführt werden können hat sich in der Praxis als Problem erwiesen. Setzt in eurer Satzung die Latte nicht so hoch, insbesondere weil es mit der Zeit kein lokal ansässiger Verein werden kann.
Unsere Fördergemeinschaft hat ca. 250 Mitglieder, auch aus anderen Pfadfinder- und Wandervogelbünden die bundesweit verstreut leben. Gerade die älteren und betagteren Damen und Herren können nicht mehr regelmäßig an den jährlichen Treffen teilnehmen.
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Beitrag vom 23.09.2008 - 09:43 |
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Stoeps |
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Ich habe dir hier auch mal unserer Satzung verlinkt: Satzung
Die Empfänger des Vereinsvermögens bei Auflösung etc. können nach belieben festgelegt werden. Will damit sagen, dass ihr im Falle einer Auflösung des Fördervereines z.B. eure Pfarrgemeinde begünstigen könnt.
GP Stoeps
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Beitrag vom 23.09.2008 - 11:48 |
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434 Beiträge
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Mein Stamm hat sich bewußt gegen einen Förderverein und stattdessen für einen Trägerverein entschieden. Unser Nachbarstamm hat aber einen Förderverein; die Satzung findet sich hier: http://www.stamm-condor.de/Neue_Dateien/Satzung.pdf
Aus meiner Sicht ist diese Satzung allerdings in mancherlei Hinsicht nicht präzise genug.
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Beitrag vom 23.09.2008 - 14:05 |
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1003 Beiträge
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Wo liegt denn der Untersschied zwischen Förder- und Trägerverein? (eine ernstgemeinte Frage)
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-- Ostwestfalen - wo man mit dem lieben Gott zusammen ein Bier trinken gehn kann. Hier komm'wa wech. --
-- Graue Kluft am Leibe, Zelte so schwarz wie die Nacht, Freundschaft die süchtig macht, Abenteuer so bunt -- |
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Beitrag vom 23.09.2008 - 15:38 |
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Fröschel |
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Zitat Original geschrieben von Nachtwache
Wo liegt denn der Untersschied zwischen Förder- und Trägerverein? (eine ernstgemeinte Frage) |
Ersterer soll wohl u.a. Vermögen ranschaffen, zweiterer soll Vermögen besitzen und für den Stamm verwalten? Ja? Sonst wüsst ichs auch net. Wär schön, was Näheres zu erfahren. Ernstgemeinte Bitte.
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Beitrag vom 23.09.2008 - 15:59 |
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Zitat Original geschrieben von Nachtwache
Wo liegt denn der Untersschied zwischen Förder- und Trägerverein? (eine ernstgemeinte Frage) |
Ein Förderverein dient, wie Fröschel richtig meint, der materiellen Förderung eines in der Satzung festgelegten Empfängers oder Ziels - also beispielsweise der Unterstützung der pfadfinderischen Jugendarbeit des Stammes Musterhausen. Damit er Spendenbescheide ausgeben kann (darum geht es ja meisten) muß der Zweck als förderungswürdig anerkannt sein und der Verein bestimmte (steuer-)rechtliche Bedingungen erfüllen. Mittelverwendung und Vermögen müssen z.B. regelmäßig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Näheres beim Notar, der bei der Gründung eines e.V. sowieso hinzugezogen werden muß.
Wenn das Förderungsziel zu eng umrissen wird, kann das evtl. zu Problemen bei der Anerkennung führen.
Ein (Rechts-)träger-eV ist entsprechend dem Satzungszweck "Rechtsträger" eine juristische Person, die verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Stammes ist. Ist in einem normalen Stamm ohne eV der Stammesvorstand, der für das Handeln grade steht, beim Rechtsträger-eV vertritt der Vorstand lediglich den Verein. Insbesondere was persönliche Haftung angeht, kann ein Rechtsträger in gewissem Rahmen den Vorstand aus der persönlichen Haftung für Stammesgeschäfte befreien. Der Zweck vom Rechtsträger geht also deutlich über den Förderverein hinaus, mit der Einführung der Möglichkeit, auch als nicht rechtsfähiger Verein Spendenbescheinigungen auszustellen, ist angeblich auch die Möglichkeit der Gründung reiner Fördervereine beschränkt worden. Kann ich aber nichts genaues zu sagen.
Wenn ein Stamm einen Rechtsträger hat, gehen alle Mittel etc. auf diesen Rechtsträger über, der Stamm oder Gruppen dürfen dann z.B. keine Mittel außerhalb der Kassenführung des eV haben.
Die DPSG, und nur da weiß ich es, hat für die Gründung von Rechtsträger- eVs in ihrer Satzung einige Regelungen erlassen, um sicherzustellen, daß eingetragene Vereine, die aus der DPSG heraus entstehen, sich nicht einfach von den Stämmen/Verbandsliederungen loslösen und verselbständigen können. DPSG Satzung, Punkt 7:
"Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken. Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden."
Beispielsweise wäre der "St. Georg Musterhausen eV" laut Satzung Rechtsträger für den "DPSG Stamm Musterhausen". Die normalen Mitglieder des Stammes sind davon unberührt, sie sind weiterhin Mitglieder des DPSG Bundesverbandes, nur einige von der Stammesversammlung gewählte Personen sind Mitglieder des Rechtsträger-eVs (um es einfach zu machen empfiehlt sich eine überschaubare Zahl >7 (Mindestmitgliederzahl bei Gründung nach Vereinsrecht), sonst bekommt man von Sadarji beschriebene Probleme).
Ist der "St. Georg Musterhausen eV" laut Satzung nur Förderverein, ist eigentlich egal, wer dort Mitglied ist (um zu Spenden/fördern, muß man ja nicht Mitglied des eV sein), im Sinne des gründenden Stammes ist aber eine ähnliche personelle Verknüpfung wie beim Rechtsträger wohl sinnvoll - damit der Förderverein nicht auf einmal meint, er müßte statt Pfadfinderei auf einmal Tulpenzucht fördern und das auf der Mitgliederversammlung per Satzungsänderung beschließt.
Ein Förderverein ist von den laufenden Geschäften des zu fördernden Stammes unabhängig, während der Rechtsträger ebendiese Geschäfte führt und in der juristischen Verantwortung steht.
Hoffe, das ist einigermaßen klar, ich bin kein Jurist.
GP
Jens
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Never trust the guy with the shiny gear. |
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Beitrag vom 23.09.2008 - 23:42 |
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1003 Beiträge
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Herzlichen Dank, ich glaub, ich habs.
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Beitrag vom 24.09.2008 - 08:53 |
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rumpelin |
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Gedanke: wir hatte neulich ein Gespräch über Vereine, die leise aber wirkungsvoll von neuen Rechten "übernommen" worden sind (v.a. Jugendfeuerwehren, zwei Heimatvereine und ein Förderverein). Es gibt eine Ausschlußformulierung, die eine solche Übernahme unterbinden kann. Ich mach mich nochmal schlau.
rumpelin
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Beitrag vom 24.09.2008 - 09:38 |
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Zitat Original geschrieben von svartskaegg
Ein Förderverein dient, wie Fröschel richtig meint, der materiellen Förderung eines in der Satzung festgelegten Empfängers oder Ziels - also beispielsweise der Unterstützung der pfadfinderischen Jugendarbeit des Stammes Musterhausen. Damit er Spendenbescheide ausgeben kann (darum geht es ja meisten) muß der Zweck als förderungswürdig anerkannt sein und der Verein bestimmte (steuer-)rechtliche Bedingungen erfüllen. Mittelverwendung und Vermögen müssen z.B. regelmäßig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Näheres beim Notar, der bei der Gründung eines e.V. sowieso hinzugezogen werden muß.
Wenn das Förderungsziel zu eng umrissen wird, kann das evtl. zu Problemen bei der Anerkennung führen.
Ein (Rechts-)träger-eV ist entsprechend dem Satzungszweck "Rechtsträger" eine juristische Person, die verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Stammes ist. Ist in einem normalen Stamm ohne eV der Stammesvorstand, der für das Handeln grade steht, beim Rechtsträger-eV vertritt der Vorstand lediglich den Verein. Insbesondere was persönliche Haftung angeht, kann ein Rechtsträger in gewissem Rahmen den Vorstand aus der persönlichen Haftung für Stammesgeschäfte befreien. Der Zweck vom Rechtsträger geht also deutlich über den Förderverein hinaus, mit der Einführung der Möglichkeit, auch als nicht rechtsfähiger Verein Spendenbescheinigungen auszustellen, ist angeblich auch die Möglichkeit der Gründung reiner Fördervereine beschränkt worden. Kann ich aber nichts genaues zu sagen.
Wenn ein Stamm einen Rechtsträger hat, gehen alle Mittel etc. auf diesen Rechtsträger über, der Stamm oder Gruppen dürfen dann z.B. keine Mittel außerhalb der Kassenführung des eV haben.
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Ganz korrekt ist es aus meiner Sicht nicht - allerdings bin auch ich kein Jurist. Der Stamm ist als nichteingetragener Verein - und bei uns ist das auch so - unabhängig von der Existenz eines Trägervereins weiterhin ganz normal handlungsfähig, d.h. führt eine eigene Kasse, entscheidet selbständig über seine Mittelverwendung etc.
Unser Trägerverein, dessen Satzung festlegt, dass seine Mitglieder vom Stammesrat des Stammes gewählt werden müssen, ist dafür da das Vermögen des Stammes zu verwalten und größere Anschaffungen für den Stamm zu finanzieren (beispielsweise den Druck unseres Stammesliederbuches und der Kauf eines Busses). Insbesondere Verträge (Pachtvertrag unseres Zeltplatzes und die zugehörige Versicherung) werden in der Regel durch den TV abgeschlossen. Außerdem besaß lange Zeit nur der Trägerverein eine Gemeinnützigkeit, so dass er Spenden entgegennahm und entsprechens die Steuererklärung macht. Ziel ist es, unsere in der Regel sehr junge Stammesführung von Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Dabei soll sichergestellt werden, dass weder Elternvertreter, noch "alte Säcke" den aktiven Gruppenführern in ihre Arbeit "hineinpfuschen" können. Der Stammesführer ist deshalb qua Amt auch immer stellvertretender Vorsitzender des Trägervereins, die Stammesführungsmitglieder automatisch Mitglied. Bisher war die Zusammenarbeit aber immer sehr harmonisch...
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Beitrag vom 24.09.2008 - 11:58 |
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Dann wäre, wenn ich das recht verstehe, ein Trägerverein vielleicht noch geeigneter für unseren Stamm. Wie steht es dann aber mit der eventuellen Möglichkeit des Übertrittes des Stammes, wenn eine Klausel wie die der DPSG enthalten ist?
Wenn der DPSG-Vorstand Vereinsvorstand sein muß, es aber keinen DPSG-Vorstand vor Ort mehr gibt?
ad Storch, kannst Du mir vielleicht mal Eure Trägervereinssatzung zukommen lassen?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von mynheerp am 24.09.2008 - 12:54.
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Beitrag vom 24.09.2008 - 12:51 |
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Zitat Original geschrieben von mynheerp
Dann wäre, wenn ich das recht verstehe, ein Trägerverein vielleicht noch geeigneter für unseren Stamm. Wie steht es dann aber mit der eventuellen Möglichkeit des Übertrittes des Stammes, wenn eine Klausel wie die der DPSG enthalten ist?
Wenn der DPSG-Vorstand Vereinsvorstand sein muß, es aber keinen DPSG-Vorstand vor Ort mehr gibt?
ad Storch, kannst Du mir vielleicht mal Eure Trägervereinssatzung zukommen lassen?
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ich schaue mal, ob ich sie in digitaler form habe...
die problematik mit der stammesmitgliedschaft in bestimmten bünden haben wir bei uns aber nie so gehabt, da unser bund einen austritt von stämmen satzungstechnisch nicht unterbindet.
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Beitrag vom 24.09.2008 - 13:29 |
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Hallo zusammen,
hier noch mal eine Satzung eines Fördervereins, eines DPSG Stammes. Vielleicht hilft euch die weiter.
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Beitrag vom 24.09.2008 - 14:26 |
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Zitat Original geschrieben von Storch
Ganz korrekt ist es aus meiner Sicht nicht - allerdings bin auch ich kein Jurist. Der Stamm ist als nichteingetragener Verein - und bei uns ist das auch so - unabhängig von der Existenz eines Trägervereins weiterhin ganz normal handlungsfähig, d.h. führt eine eigene Kasse, entscheidet selbständig über seine Mittelverwendung etc. |
Jetzt wird es doch ein Fall für die Juristen, da ich auch nur Halbwissen habe: ich meine, daß durch die Gründung des Rechtsträgers, der die Geschäfte und die Haftung übernimmt, der eigentliche Stamm keine Geschäfte mehr tätigen darf (Verträge abschließen, Kassen führen,...), die nicht in der Kassenführung des Rechtsträgers auftauchen (und damit vom Rechtsträger getätigt werden).
Ansonsten werden in den Augen der Aufsichtsbehörden (Finanzamt etc) im Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers illegale Kassen geführt - so daß mal rauskommt. Würde bei einer Prüfung durchs Finanzamt Ärger geben.
Weiß das jemand besser?
Zitat Original geschrieben von mynheerp
Wie steht es dann aber mit der eventuellen Möglichkeit des Übertrittes des Stammes, wenn eine Klausel wie die der DPSG enthalten ist?
Wenn der DPSG-Vorstand Vereinsvorstand sein muß, es aber keinen DPSG-Vorstand vor Ort mehr gibt? |
Normalerweise enthält die Satzung des eVs Regelungen bei Wegfall des Vereinszwecks. Ist der Zweck Förderung des DPSG Stammes und der Stamm hat vor Ort keinen Vorstand mehr, was über kurz oder lang zur Auflösung des Stammes führt, tritt die in der Satzung vorgesehene Regelung, z.B. Vereinsvermögen fällt an die Kirchengemeinde, ein.
Es ist nicht zwingend für die Satzung vorgeschrieben, so eine Regelung zu beinhalten, aber es wird wohl jeder Notar, der bei der Vereinsgründung hinzugezogen werden muß, zu einer solchen Regelung raten, damit es im Fall der Fälle nicht zum Hauen und Stechen kommt.
Die gesetzlichen Vorschriften für eingetragene Vereine finden sich im BGB, §55-59.
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Beitrag vom 24.09.2008 - 16:31 |
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