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Forenübersicht » Pfadfinder - Forum » Das Lieder-Board » Mitschnitte bei Veranstaltungen

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16 Beiträge in diesem Thema (offen) Seiten (2): (1) 2 weiter >
Autor
Beitrag
teppich ist offline teppich  
Mitschnitte bei Veranstaltungen
347 Beiträge
teppich`s alternatives Ego
Für mich tauchen Fragen Singewettstreite betreffend, besonders sogenannt "überbündische" ,auf:

1) So ein Wettstreit hat ja einen "Ausrichter/Veranstalter". "Muß" oder besser "sollte" dieser sich im Vorfeld der Veranstaltung "Rechte" von den Darbietern für einen "offiziellen" Mitschnitt einräumen lassen? Wenn ja, welche?


2) Kann ein Veranstalter Mitschnitte während der Veranstaltung und besonders deren Verbreitung verbieten? Heutzutage findet man ja u.U. schon während der Aufführung oder unmittelbar danach "Handy"-Mitschnitte bei z.B. Youtube, was nicht unbedingt dem Veranstalter und den Darbietern genehm sein muß..... Welches Recht regelt das? Das "Hausrecht"? Muß speziell darauf hingewiesen werden?


3) Wenn ein Veranstalter einen "offiziellen" Mitschnitt haben möchte und nicht selbst technisch in der Lage ist, diesen anzufertigen, kann er dann einfach einen "unabhängigen Dritten" beauftragen oder muß er sich auch dafür im Vorfeld "Rechte" von den Darbietern einräumen lassen? Wenn ja,welche?


4) Wenn "Rechte" zwischen Veranstalter und Darbietern für einen Mitschnitt eingeräumt wurden und der Veranstalter sich dann für diesen Mitschnitt eines Dritten bedient, müssen/sollten wohl auch hier "Verträge" geschlossen werden. Welche sind da empfehlenswert?

a) Ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag, bei dem der Veranstalter dann ja wohl alle entstandenen Kosten zu tragen hat ( Reisekosten, Materialkosten, Arbeitszeit, Gerätekosten usw. ). Kann der Veranstalter dann das abgelieferte und bezahlte "Ergebnis" dann anschließend "vervielfältigen" und in den Handel bringen? Vorausgesetzt er hat eventuelle GEMA-Rechte beachtet,bzw. bezahlt? Ist der "Dienstleister" dann "außen vor" oder ist auch da noch etwas zu beachten?

b) Wenn ein Veranstalter das Kostenrisiko der Herstellung des Mitschnittes nicht tragen kann oder will, kann er das dann von einem "Dienstleister" auf "eigenes Risiko" machen lassen? Der "Dienstleister" muß dann selbst sehen,wie er auf seine Kosten (einschließlich GEMA) kommt, z.B. eben durch den Verkauf von Tonträgern. Braucht der Veranstalter auch dafür eine spezielle "Genehmigung" oder ein "Recht" der Darbieter? Wenn ja, welche?


5) Können auch bei zwischen Veranstalter, "Dienstleister" und Darbietern einwandfrei geschlossenen Verträgen später "Nutzungsrechte o.ä." von "Urhebern" oder GEMA zurückgezogen werden? Wer ersetzt dann dem "Dienstleister" seinen "Schaden", wenn er noch nicht einmal auf seine Herstellungskosten "bei eigenem Risiko" gekommen ist?




"Jüngere sind schneller,...... Ältere kennen die Abkürzung..."


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von teppich am 31.10.2012 - 05:33.
Beitrag vom 31.10.2012 - 05:30
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zille ist offline zille  
684 Beiträge
zille`s alternatives Ego
Also z.B. beim Rheinischen Singewettstreit, beim Beräunertreffen und auf der Waldeck gibt es meiner Erfahrung nach keinen Vertrag oder ähnliches. Wer dort auftritt, weiß, dass vom Veranstalter mitgeschnitten wird und die Liederbeiträge teilweise frei veröffentlicht (Ludwigstein), teilweise auf CD gepresst verkauft werden. Das Einverständnis zur Veröffentlichung ist also implizit, da ich wissen sollte, was eine Teilnahme mit sich bringt. Da es sich dabei aber nicht um professionell eingespielte Stücke handelt, sondern alle möglichen Hintergrundgeräusche (schreiene Kleinkinder, Huster, zu früh einsetzendes Klatschen etc.) dazugehören, sind diese Aufnahmen sowieso nur etwas für ein sehr kleines Publikum, primär für die Dabeigewesenen. Eine auf irgendeine Weise lukrative kommerzielle Weitervermarktung dieser Aufnahmen scheint mir unwahrscheinlich.

Von einem Verbot selbst mitzuschneiden habe ich bisher noch nie etwas mitbekommen und es wäre auch nur schwer umsetzbar. Wie die Veranstalter darauf reagieren würden, wenn sie erfahren, dass jemand seinen eigenen Mitschnitt veröffentlicht, müßte man wohl im Einzelnen nachfragen.



"Es ist lustvoll, so für sich hin im Stil der Jugendbewegung - ich würde fast sagen - zu latschen.
Und es ist widerwärtig, im Gleichschritt zu marschieren" -- Walter Jens
Beitrag vom 31.10.2012 - 08:49
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M. Hammer-Kruse ist offline M. Hammer-Kruse  
247 Beiträge
Wenn ich Veranstalter wäre, und Mitschnitte machen oder anfertigen ließe, würde ich von den Darbietenden eine ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung zu den Teilnahmebedingungen einfordern. Und in denen muss drinstehen, dass es Mitschnitte gibt und wie die verwendet werden, ob und ggf. in welchem Umfang der Darbietende auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet usw.

Ein "implizites Einverständnis" ist unzureichend. Denn das basiert auf einer Einverständnis-Vermutung, die auch fehlerhaft sein kann ("Wenn ich gewusst hätte, dass ich da gefilmt werde, ...") und beinhaltet keine Vereinbarung über den Inhalt des Einverständnisses, z. B. über Tantiemen für verkaufte Datenträger.

Wenn ich Dritte mit einem Mitschnitt beauftrage, dann muss ich auch da klare Verträge schließen. Ist der Aufzeichnende nur Dienstleister (Werkvertrag zur Anfertigung und Ablieferung eines Mitschnitts) und ich habe nachher die Rechte? Oder räume ich dem Aufzeichner das Recht an der Verwertung ein?

Privat-Mitschnitte der Besucher kann ich natürlich im Rahmen des Hausrechts untersagen. Und gegen illegale Mitschnitte kann ich entsprechend vorgehen. Während der Veranstaltung Aufforderung zur Unterlassung, bei Missachtung Verweis von der Veranstaltung (ganz deutlich: Rausschmiss, wegen Hausfriedensbruchs), bei nachträglicher Veröfffentlichung Unterlassungsaufforderung, z. B. Aufforderung, die Veröffentlichung bei YouTube zurückzuziehen, fall erforderlich strafbewehrte Unterlassungserklärung usw.

Ob ich als Veranstalter so einen Zirkus veranstalten will, ist natürlich eine andere Frage.

Das ist soweit, nach meinen laienhaften juristischen Kenntnissen (ich bin Naturwissenschafter, nicht Jurist), alles Gegenstand des bürgerlichen Rechts und hier durch BGB und Urheberrecht geregelt, aber alles Gegenstand der Vertragsfreiheit. Und gerade, weil Vertragsfreiheit herrscht, kann keine Partei auf ein putatives Einverständnis vertrauen, sondern die Dinge vertraglich festklopfen, ehe das Kind im Brunnen liegt: "Wer rechten wil, soll das vorher tun," habe ich einmal von einem Professor für Bürgerliches Recht gelernt, der mit mir im Kirchenvorstand saß.

Gut Pfad, mike


Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zuletzt von M. Hammer-Kruse am 31.10.2012 - 09:26.
Beitrag vom 31.10.2012 - 09:23
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quelle ist offline quelle  
teilnahmebedingung
42 Beiträge
quelle`s alternatives Ego
beim rheinischen singewettstreit müssen alle interpreten ihre leistung
an den veranstalter schriftlich abtreten. (teilnahmebedingung seit 2008)
.



tipp: überbündische singewettstreite 2013

Beitrag vom 31.10.2012 - 09:43
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frank Diener ist offline frank Diener  
Ablauf
597 Beiträge
frank Diener`s alternatives Ego
Noch mal zur Erklärung :
Unsere Stammessingegruppe nahm regelmäßig an den Bundessingetreffen des BdP`s teil.
Dort nahm Fränz die verschieden Beiträge auf.(das war bekannt)
Anschließend wurde eine Auswahl der Vorträge auf Kasette gebracht und über die Bundeskämmerei vertrieben.
Wir waren meist darauf vertreten, aber nicht immer.
Zu unserem Stammesjubiläum bat ich Fränz uns unsere gesamten Beiträge zu schicken,da wir eine Stammeskasette herstellen wollen,was Fränz auch machte.
Den Rest kennt Ihr ja.
Meines Wissens haben die Singegruppen nie irgendwelche Verträge oder Vereinbahrungen mit Fränz oder dem Bund getroffen.
Man war ja auch stolz wenn man auf der offiziellen Bundeskasette vertreten war. - Also grundsätzlich waren die Aufnahmen eine positive Sache und zu Archivzwecken angefertigt.
Das es nicht immer selbstgeschriebene Lieder waren ist auch richtig.Allerdings wurden unsere gesungenen Lieder von uns arrangiert.

Welche Absprachen/Verträge der BdP mit Fränz geschlossen hat, ist mir nicht bekannt.

HgP Holzwurm-Petterweil



Morgen ist Heute schon Gestern

http://www.lilienwald.de/
Beitrag vom 31.10.2012 - 15:44
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zille ist offline zille  
RE:
684 Beiträge
zille`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von M. Hammer-Kruse
ob und ggf. in welchem Umfang der Darbietende auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet usw.

Auf seine urheberrechtlichen Ansprüche kann man gar nicht verzichten, siehe hier. Nur die Verwertungsrechte können abgetreten werden.

Zitat
Original geschrieben von quelle
beim rheinischen singewettstreit müssen alle interpreten ihre leistung
an den veranstalter schriftlich abtreten. (teilnahmebedingung seit 2008).


Danke für die Richtigstellung! Ich hatte das anders (aka. falsch) in Erinnerung.



"Es ist lustvoll, so für sich hin im Stil der Jugendbewegung - ich würde fast sagen - zu latschen.
Und es ist widerwärtig, im Gleichschritt zu marschieren" -- Walter Jens
Beitrag vom 31.10.2012 - 17:45
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Gast DerJo  
Gast
Ich hatte mal Filmchen bei youtube hochgeladen und wurde dann gut 5 Jahre später
auf einmal dafür verurteilt.
Die Zeiten haben sich geändert , ich kann jedem empfehlen das zu lassen.

Beitrag vom 31.10.2012 - 20:35
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joscha ist offline joscha  
RE: RE:
43 Beiträge
joscha`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von zille

Zitat
Original geschrieben von M. Hammer-Kruse
ob und ggf. in welchem Umfang der Darbietende auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet usw.

Auf seine urheberrechtlichen Ansprüche kann man gar nicht verzichten, siehe hier. Nur die Verwertungsrechte können abgetreten werden.

Zitat
Original geschrieben von quelle
beim rheinischen singewettstreit müssen alle interpreten ihre leistung
an den veranstalter schriftlich abtreten. (teilnahmebedingung seit 2008).


Danke für die Richtigstellung! Ich hatte das anders (aka. falsch) in Erinnerung.



Liegt der Stolperstein da immer bei den Interpreten? oder beim Urheber der Texte und der Kompositionen, die der Interpret (genehmigt oder nicht) verwendet? Nicht alle Texter und Komonisten sind dann schon 70 Jahre tot.



joscha
Beitrag vom 01.11.2012 - 17:59
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joscha ist offline joscha  
RE: teilnahmebedingung
43 Beiträge
joscha`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von quelle

beim rheinischen singewettstreit müssen alle interpreten ihre leistung
an den veranstalter schriftlich abtreten. (teilnahmebedingung seit 2008)
.



Man kann natürlich Dinge abtreten, die einem selbst gehören, das sind natürlich Eigen-Kompositionen und Word und Weise.
Aber kann man Dinge abtreten, wo Worte und Weise anderen Urhebern gehören?



joscha
Beitrag vom 01.11.2012 - 18:06
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quelle ist offline quelle  
RE: RE: teilnahmebedingung
42 Beiträge
quelle`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von joscha
Man kann natürlich Dinge abtreten, die einem selbst gehören, das sind natürlich Eigen-Kompositionen und Word und Weise.
Aber kann man Dinge abtreten, wo Worte und Weise anderen Urhebern gehören?



eine abtretungserklärung der interpretationsrechte hat mit dem
urheber der texte und der kompositionen nichts am hut !!



tipp: überbündische singewettstreite 2013

Beitrag vom 01.11.2012 - 18:55
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Malte ist offline Malte  
RE: RE: RE: teilnahmebedingung
Moderator
1559 Beiträge
Malte`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von quelle

Zitat
Original geschrieben von joscha
Man kann natürlich Dinge abtreten, die einem selbst gehören, das sind natürlich Eigen-Kompositionen und Word und Weise.
Aber kann man Dinge abtreten, wo Worte und Weise anderen Urhebern gehören?



eine abtretungserklärung der interpretationsrechte hat mit dem
urheber der texte und der kompositionen nichts am hut !!



Du hast natürlich das Recht zur Interpretation.

Aber wenn schon richtigstellen, dann bitte auch richtig:

Es gibt einen Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht

(Wer wirklich mehr wissen will, hat damit genug Futter zum googeln)



www.myspace.com/bruncken

Beitrag vom 01.11.2012 - 19:34
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bruno l. ist offline bruno l.  
143 Beiträge
Mein Wissen zu dem Thema beschränkt sich zwar auch nur auf ein schmales Büchlein "Musikrecht für Anfänger", das ich vor einigen Jahren gelesen habe, aber bei mir ist folgendes hängengeblieben (und ich versuche das mal auf den Rahmen "bündischer Singewettstreit" zu münzen):

Zunächst einmal darf man Lieder aufführen, auch wenn man nicht deren Urheber ist ("covern"). Dafür gibt es dann ja die berüchtigten GEMA-Listen, die der Veranstalter einreichen muss. Im Idealfall landet dann das Geld, das von der GEMA eingetrieben wurde, beim Urheber der Lieder, die vorgetragen wurden. Im Realfall dürfte das eher selten so sein.

Die Rechte an der Audio- und visuellen Aufzeichnung liegen sowohl beim Künstler als auch beim Veranstalter. D.h. der Künstler muss sein Einverständnis geben, wenn seitens des Veranstalters mitgeschnitten werden soll.
Unabhängig davon dürfte der Künstler aber weiterhin ein Leistungsschutzrecht an den Aufnahmen haben, insbesondere wenn diese vervielfältigt werden (z.B. auf CD gepresst oder gebrannt).
Ist der Künstler mit der Aufzeichnung grundsätzlich einverstanden, kann natürlich auch ein unbeteiligter Dritter mit der technischen Durchführung beauftragt werden. Was man dem dann für seine Arbeit zahlt, wird man mit ihm individuell ausmachen müssen.
Nochmal Stichpunkt Vervielfältigung: wenn es sich bei den aufgenommenen Liedern nicht um GEMA-freies Material handelt, werden an dieser Stelle Lizenzgebühren fällig. Zahlt man diese, kann man die CD aber rausbringen.
Interessant vielleicht für das Beräunertreffen: Auch der Download zählt als Vervielfältigung. Sollte beim Beräunertreffen also z.B. ein Urheber mit einem selbstgeschriebenen Lied antreten, der GEMA-Mitglied ist, so werden trotzdem GEMA-Gebühren fällig. Der Urheber kann das Vervielfältigungsrecht in dem Fall gar nicht mehr an die Ludwigstein abtreten, weil er das bereits an die GEMA abgetreten hat. Und die GEMA ist dann verpflichtet, die Lizenzgebühren einzutreiben.
Anders sieht es aus, wenn der Urheber kein GEMA-Mitglied ist: in diesem Fall müssen die Lizenzgebühren individuell verhandelt werden.
Auf jeden Fall reicht es nicht aus, einfach vom Einverständnis sowohl des Urhebers als auch des darbietenden Künstlers auszugehen, dass die Lieder a) mitgeschnitten und b) vervielfältigt werden.

Selbstverständlich kann der Veranstalter audiovisuelle Mitschnitte verbieten. Wie gut das klappt, kann sich jeder bei youtube anschauen.zwinkern
Im übrigen scheint es mir gängige Praxis zu sein, bei bündischen Veranstaltungen sehr leichtfertig mit Urheber- und Leistungsschutzrecht umzugehen. Der Beitrag von Holzwurm illustriert das ganz gut, finde ich.


Zum Abschluss nochmal direkt zu Teppichs Fragen:

4b) Natürlich kann auch jemand drittes sich um alles kümmern. Dieser braucht für den Mitschnitt das Einverständnis des Veranstalters und des Künstlers und für die Vervielfältigung das Einverständnis des Künstlers (Leistungsschutzrecht) und des Urhebers.

5) Wenn im Vorhinein alle Ansprüche ausgehandelt wurden, dürften diese im Nachhinein nicht wieder zurückgezogen werden. Die GEMA ist glaube ich sogar verpflichtet, gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr die Nutzungsrechte einzuräumen.



Beitrag vom 02.11.2012 - 03:13
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quelle ist offline quelle  
RE: Musikrecht für Anfänger
42 Beiträge
quelle`s alternatives Ego
Zitat
Original geschrieben von bruno l.
Mein Wissen zu dem Thema beschränkt sich zwar auch nur auf ein schmales Büchlein "Musikrecht für Anfänger", das ich vor einigen Jahren gelesen habe,


eine frage,
wie alt ist das buch denn? vor 2008 oder danach,
im buchhandel kann ich es nicht finden!



tipp: überbündische singewettstreite 2013

Beitrag vom 02.11.2012 - 07:38
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Nachtwache ist offline Nachtwache  
1003 Beiträge
Nachtwache`s alternatives Ego
Wo wir grad mitten im Thema sind...

Wie ist denn folgender Fall zu werten:
Jemand komponiert ein Lied mit einem mehrstimmigen Satz. Das Lied gefällt mir sehr gut, der Satz nicht. Ich setze mich hin und schreibe zu der Melodie einen neuen Satz, bzw. wandele den bestehenden stark ab.
Nun die Fragen:
1. Muss ich den Urheber (oder rechtlichen Nachfolger) des Liedes fragen, wenn ich einen eigenen Satz komponiere oder seinen Satz stark abwandele?
2. Welche Verpflichtungen habe ich, wenn ich meinen Satz nun aufführen möchte?
3. Welche Verpflichtungen habe ich, wenn ich den Satz nun veröffentlichen möchte?

Weiß da jmd. bescheid? Oder weiß jmd. wo ich dazu etwas finden kann?



-- Ostwestfalen - wo man mit dem lieben Gott zusammen ein Bier trinken gehn kann. Hier komm'wa wech. --
-- Graue Kluft am Leibe, Zelte so schwarz wie die Nacht, Freundschaft die süchtig macht, Abenteuer so bunt --
Beitrag vom 02.11.2012 - 10:32
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bruno l. ist offline bruno l.  
RE: RE: Musikrecht für Anfänger
143 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von quelle

Zitat
Original geschrieben von bruno l.
Mein Wissen zu dem Thema beschränkt sich zwar auch nur auf ein schmales Büchlein "Musikrecht für Anfänger", das ich vor einigen Jahren gelesen habe,


eine frage,
wie alt ist das buch denn? vor 2008 oder danach,
im buchhandel kann ich es nicht finden!


Das war auch nicht auf den Titel, sondern auf den Inhalt bezogen.
Ich glaube, es war dieses hier: http://www.ama-verlag.de/verlag/product_info.php?i...recht.h tml
Hatte mir das in der Statdbilbiothek ausgeliehen.

@Nachtwache: Das kann ich Dir nicht genau sagen. Ich weiß, dass man den Urheber oder deren rechtlichen Nachfolger um die Bearbeitungsrechte fragen muss, wenn man ein Werk bearbeiten möchte. Die kann einem auch nicht die GEMA einräumen. Ich habe gehört (Achtung, Unterschied), dass einem Arrangeur von Bigband-Stücken GEMA-Punkte für das Arrangement zugeschrieben werden können, bzw. dass dieser dann als Arrangeur eingetragen werden kann.
Im Zweifel sind das auch Fragen, die Gerichte sehr lange beschäftigen: Ab wann ist ein Werk ein Werk und eine Bearbeitung eine Bearbeitung.
Beitrag vom 02.11.2012 - 13:12
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