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16 Beiträge in diesem Thema (offen)
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teppich ist offline teppich  
Mitschnitte bei Veranstaltungen
347 Beiträge
teppich`s alternatives Ego
Für mich tauchen Fragen Singewettstreite betreffend, besonders sogenannt "überbündische" ,auf:

1) So ein Wettstreit hat ja einen "Ausrichter/Veranstalter". "Muß" oder besser "sollte" dieser sich im Vorfeld der Veranstaltung "Rechte" von den Darbietern für einen "offiziellen" Mitschnitt einräumen lassen? Wenn ja, welche?


2) Kann ein Veranstalter Mitschnitte während der Veranstaltung und besonders deren Verbreitung verbieten? Heutzutage findet man ja u.U. schon während der Aufführung oder unmittelbar danach "Handy"-Mitschnitte bei z.B. Youtube, was nicht unbedingt dem Veranstalter und den Darbietern genehm sein muß..... Welches Recht regelt das? Das "Hausrecht"? Muß speziell darauf hingewiesen werden?


3) Wenn ein Veranstalter einen "offiziellen" Mitschnitt haben möchte und nicht selbst technisch in der Lage ist, diesen anzufertigen, kann er dann einfach einen "unabhängigen Dritten" beauftragen oder muß er sich auch dafür im Vorfeld "Rechte" von den Darbietern einräumen lassen? Wenn ja,welche?


4) Wenn "Rechte" zwischen Veranstalter und Darbietern für einen Mitschnitt eingeräumt wurden und der Veranstalter sich dann für diesen Mitschnitt eines Dritten bedient, müssen/sollten wohl auch hier "Verträge" geschlossen werden. Welche sind da empfehlenswert?

a) Ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag, bei dem der Veranstalter dann ja wohl alle entstandenen Kosten zu tragen hat ( Reisekosten, Materialkosten, Arbeitszeit, Gerätekosten usw. ). Kann der Veranstalter dann das abgelieferte und bezahlte "Ergebnis" dann anschließend "vervielfältigen" und in den Handel bringen? Vorausgesetzt er hat eventuelle GEMA-Rechte beachtet,bzw. bezahlt? Ist der "Dienstleister" dann "außen vor" oder ist auch da noch etwas zu beachten?

b) Wenn ein Veranstalter das Kostenrisiko der Herstellung des Mitschnittes nicht tragen kann oder will, kann er das dann von einem "Dienstleister" auf "eigenes Risiko" machen lassen? Der "Dienstleister" muß dann selbst sehen,wie er auf seine Kosten (einschließlich GEMA) kommt, z.B. eben durch den Verkauf von Tonträgern. Braucht der Veranstalter auch dafür eine spezielle "Genehmigung" oder ein "Recht" der Darbieter? Wenn ja, welche?


5) Können auch bei zwischen Veranstalter, "Dienstleister" und Darbietern einwandfrei geschlossenen Verträgen später "Nutzungsrechte o.ä." von "Urhebern" oder GEMA zurückgezogen werden? Wer ersetzt dann dem "Dienstleister" seinen "Schaden", wenn er noch nicht einmal auf seine Herstellungskosten "bei eigenem Risiko" gekommen ist?




"Jüngere sind schneller,...... Ältere kennen die Abkürzung..."


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von teppich am 31.10.2012 - 05:33.
Beitrag vom 31.10.2012 - 05:30
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