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Unfallversicherung: Bereich der Wohlfahrtspflege ist weit gefasst
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 VII. Sozialgesetzbuch (SGB) sind Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese Regelung umfasst nicht nur die Wohlfahrtspflege im engeren Sinn.
Das stellt das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Pfadfindervereins klar. Dessen Vorsitzender rutschte auf Glatteis aus, als er den Pfadfinderbus verließ, um Zelte zur Dichtheitsprüfung und Reparatur abzuladen, und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil er bei der unversicherten Erfüllung von Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft verunglückt sei und sich als ehrenamtlich tätiger Vereinsvorsitzender nicht freiwillig versichert habe.
Das sah das BSG anders und ordnete die Tätigkeit des Vereinsvorsitzenden dem Bereich der Wohlfahrtspflege zu. Damit fiel sie unter die Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
Der Typusbegriff der "Wohlfahrtspflege" – so das BSG – im Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist nicht auf die Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher begrenzt, sondern weit zu verstehen. Er erfasst das gesamte Spektrum der sozialen Arbeit und damit auch Tätigkeiten der allgemeinen Jugendhilfe.
„Jugendhilfe“ definiert das Gericht dabei nach den Bestimmungen des SGB VIII über die dort geregelte Kinder- und Jugendhilfe. Die Durchführung wöchentlicher Gruppenstunden und mehrtägiger Touren und Ausflüge durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) gehören zu den klassischen Aufgaben und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
Versicherte müssen aber selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe i.S. des § 1 SGB VIII tätig werden und dabei im Kern gemeinnützige Ziele verfolgen. Die kinder- und jugendhilferechtlichen Ziele muss dabei in der praktischen Kinder- und Jugendarbeit den Schwerpunkt bilden.
Das war hier der Fall: Der Betroffene war als Vorsitzender des Pfadfindervereins selbst in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, die den Schwerpunkt der Vereinsarbeit bildete. Die Tätigkeit, bei der er verunglückte, entsprach den objektiven Interessen des Pfadfindervereins, der in der kommenden Saison für Kinder und Jugendliche u.a. Zeltlager anbieten wollte. Für den Versicherungsschutz – so das BSG – ist dabei belanglos, dass der Vorsitzender nicht unmittelbar bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, sondern im Vorfeld konkreter Betreuungsmaßnahmen verunglückte.
BSG, Urteil vom 25.03.2025, B 2 U 3/23 R
Quelle: Newsletter vereinsknowhow.de
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www.buendische-termine.de |
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Beitrag vom 19.08.2025 - 17:39 |
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HEINO |
19.08.2025 - 17:39 |
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jergen |
20.08.2025 - 10:20 |
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